Die Spendenbegünstigung für alle gemeinnützigen Vereine ist da!
Seit 1.1.2024 können alle gemeinnützigen Vereine die steuerliche Absetzbarkeit nutzen. Um bereits 2024 in den Genuss der Spendenbegünstigung zu kommen, ist eine Antragstellung bis 30. Juni 2024 notwendig. Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren. Tragen Sie sich hier ein und wir kontaktieren Sie mit Terminmöglichkeiten für ein kostenloses Erstgespräch:
Die Reform im Detail
Bisher profitierten nur wenige gemeinnützige Organisationen von der Spendenbegünstigung, also von dem Anreiz für Spender, ihre Spende von der Steuer abzusetzen. Mit 1. Jänner 2024 hat nun jede gemeinnützige Organisation die Möglichkeit, vom Finanzamt einen Spendenabzugsbescheid zu bekommen um auf die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen zu werden, wenn sie Formalkriterien erfüllt. Somit können Spenden an diesen Verein bzw. Körperschaft von der Steuer abgezogen werden. Im Detail bedeutet das:
1. Alle gemeinnützigen Organisationen sind erfasst
Bisher war nur ein eng begrenzter Themenbereich begünstigt (Forschung und Lehre, Mildtätigkeit, Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- oder Artenschutz, behördlich genehmigte Tierheime). Mit der aktuellen Reform haben nun alle gemeinnützigen Organisationen (Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs) die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen zu stellen. Vor allem die Bereiche Sport und Bildung sind nun auch begünstigt, für künstlerische und kulturelle Betätigungen fallen die bisherigen Einschränkungen weg.
2. Es wird einfacher (und wahrscheinlich billiger)
Bisher war die Beiziehung einer Wirtschaftsprüfung notwendig, um den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung zu erbringen - mit der Reform reicht nun die Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters aus.
3. Niedrigere Zugangsschwellen
Die Organisation muss nur ein Jahr ihre begünstigte Tätigkeit ausgeübt haben, um die Spendenbegünstigung beantragen zu können – bisher war diese Wartefrist drei Jahre. Neugründungen zahlen sich daher wieder aus, da man sehr schnell auch in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen kann. (Die Möglichkeit der Anrechnung der Tätigkeit einer Vorgängerorganisation bleibt auch erhalten, sodass diese Frist weiter verkürzt oder gänzlich umgangen werden kann.)
Was ist nun zu tun?
Bereits begünstigte Organisationen
Für bereits begünstigte Organisationen ändert sich wenig – die bisherige Spendenbegünstigung bleibt aufrecht, die jährliche Meldung bleibt. Dennoch bringt die aktuelle Reform auch für diese Organisationen Vorteile:
1. Erweiterung der Zwecke
Bisher durfte eine spendenbegünstigte Organisation nur zu maximal 25% „allgemeine gemeinnützige“ Zwecke verfolgen – 75% der Gesamtressourcen mussten den (bisher eng definierten) begünstigten Zwecken gewidmet sein. Ein Beispiel: Ein mildtätiger Verein musste 75% seiner Gesamtressourcen der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen widmen. Andere Aktivitäten (z.B. allgemeine Beratungs- und Bildungsangebote gegenüber nicht hilfsbedürftigen Personen, sportliche Aktivitäten etc.) waren auf 25% beschränkt. Diese Vorgabe wurde auch in den meisten Statuten niedergeschrieben. Das kann nun geändert werden. Bitte verstehen Sie uns an dieser Stelle nicht falsch: Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen ist natürlich weiterhin eine essentielle Aufgabe der Zivilgesellschaft und daher natürlich auch in Zukunft – gerade auch in Zeiten von Krieg und hoher Inflation – unverzichtbar. Dennoch besteht jetzt die Möglichkeit, die eigenen Aktivitäten zu erweitern. Will man dies tun, ist jedoch eine Änderung der Rechtsgrundlage notwendig!
2. Statutencheck
Abgesehen von der Möglichkeit einer Zweckänderung bzw. -ergänzung enthält die neue Regelung des Einkommensteuergesetzes einige weitere Anforderungen an die Statuten, wobei hier zum Teil die bisherige Verwaltungspraxis bzw. die Vorgaben der Vereinsrichtlinien im Gesetz übernommen wurden. Hier sollte daher genau abgeglichen werden, ob die Statuten alle Vorgaben erfüllen. Reichte beispielsweise bisher in der Auflösungsbestimmung die allgemeine Regelung, dass das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist, müssen nun die Statuten sicherstellen, dass das verbleibende Vermögen für die in der Rechtsgrundlage (Statuten) angeführten begünstigten Zwecke verwendet wird.
3. SteuerberaterIn statt WirtschaftsprüferIn
Wer mit seiner Wirtschaftsprüferin oder seinem Wirtschaftsprüfer bereits ein eingespieltes Team ist, sollte hier keinen Grund zur Änderung sehen. Dennoch kann die bisherige Bestätigung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer durch die Bestätigung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters ersetzt werden.
4. Achtung vor dem Widerruf
Es soll nicht erwähnt bleiben, dass im Gesetz nun auch konkrete Tatbestände genannt sind, die zum Widerruf der Spendenbegünstigung führen. Strafbare Handlungen, die nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz der Organisation zurechenbar sind, und Finanzvergehen können zum Verlust der Spendenbegünstigung führen. Auch die Tätigkeit von EntscheidungsträgerInnen oder MitarbeiterInnen, für die die Organisation verantwortlich ist, kann dies zur Folge haben. Aus diesem Grund lohnt sich auch ein allgemeiner Compliance-Check, also die Prüfung, ob ein entsprechende Complianceprozesse eingerichtet sind und auch gelebt werden.
Noch nicht begünstigte Organisationen:
Gerade Organisationen, die bisher nicht begünstigt waren, stehen jetzt natürlich in den Startlöchern. Daher die Frage: Was gibt es zu tun?
1. Vorfrage
Zunächst stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Die Spendenbegünstigung ist in erster Linie ein Vorteil für SpenderInnen, denn jene Person, die an eine spendenbegünstigte Organisation spendet, kann diese Ausgabe einkommensmindernd im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen (bis zu 10% des Einkommens kann daher durch Spenden reduziert werden). Für die spendenbegünstige Organisation hat es nur mittelbar einen Effekt, denn die Spendenbegünstigung dient nur als zusätzlicher Anreiz für Spenden. Spenden sind und bleiben sowieso bei der empfangenden Organisation steuerneutral, was bedeutet, dass sie das Einkommen über Spenden nicht versteuern muss. Eine Organisation, die kaum Spenden empfängt und auch nicht beabsichtigt, dies ändern zu wollen, wird wohl durch die Spendenbegünstigung kaum mehr Spenden einnehmen. Zusätzliche Kosten für die laufende Meldung der Spenden und die jährliche Bestätigung durch die Wirtschafts- oder Abschlussprüfung würden dennoch anfallen.
2. Statuten und Geschäftsführung
Wenngleich sich viele Organisation als gemeinnützig sehen, müssen die Statuten und die Geschäftsführung auch den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit entsprechen. Ein gründlicher Statutencheck ist daher sinnvoll, wohl in den meisten Fällen erforderlich. Selbst wenn die Statuten bislang den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit entsprochen haben, sind wohl Änderungen erforderlich, wenn man in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen will. Wie bereits erwähnt, wurden Vorgaben der bisherigen Verwaltungspraxis bzw. der Vereinsrichtlinien im Gesetz übernommen – diese müssen daher jetzt auch in den Statuten stehen. Dass sich die tatsächliche Geschäftsführung auch an die Statuten halten muss, sollte selbstverständlich sein. Aber auch hier ist es sinnvoll, genau hinzuschauen und Prozesse zu definieren und optimieren. (Nur am Rand sei erwähnt, dass dies generell sinnvoll ist, nicht nur für spendenbegünstigte Vereine.) Die Etablierung entsprechender Complianceprozesse sollte auch vor dem Widerruf schützen.
3. Kontakt zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater
Sowohl der erstmalige Antrag als auch die jährliche Bestätigung müssen durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberate, oder – wie bisher – durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer eingebracht werden. Wer schon eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hat, kann das Thema Spendenbegünstigung mit dieser Person erörtern. Spätestens jetzt ist aber jedenfalls eine Steuerberatung erforderlich, möchte man in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen.
4. Technische Vorgaben
Auch für neue Organisationen gilt, dass diese die technischen Voraussetzungen schaffen müssen, um Spenderdaten direkt an die Finanzverwaltung zu melden – eine Schnittstelle zu Finanzonline ist daher erforderlich.